1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Mietverträge über Zeltmaterial und Zubehör zwischen den Vertragsschließenden.
    2. Einkaufsbedingungen des Mieters gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Vermieter derartigen Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollte.
     

  2. Angebote/Vertragsschluss
    1. Alle Angebote sind freibleibend. Eine anderweitige Vermietung des angebotenen Materials bis zum Vertragsschluss bleibt ausdrücklich vorbehalten.
    2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
     

  3. Preise
    1. Die vereinbarten Preise beinhalten die Miete sowie die Gegenleistung für Transport, Auf- und Abbau, soweit Transport und Montage durch den Vermieter durchgeführt werden und diese Kosten nicht gesondert ausgewiesen werden.
    2. Die Miete bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Verladung des Materials beim Vermieter und seiner Rücklieferung zum Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarte Miete zeitanteilig weiterzuberechnen bis zur vollständigen Rücklieferung des Materials. Weitergehende Schadensersatzansprüche werden dadurch nicht berührt.
    3. Alle Preise erhöhen sich um die jeweils geltende Mehrwertsteuer.
     

  4. Pflichten des Mieters
    1. Der Mieter haftet dafür, dass der Bauplatz für den Aufbau des gemieteten Zeltes geeignet ist. Insbesondere muss die Fläche waagerecht, eben und auch unter Berücksichtigung von Notausgängen, Fluchtwegen, Umfahrungen und behördlich geforderten Abstandsflächen etc. ausreichend groß sein.
    2. Zuwegung und Bauplatz müssen für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 38 t befahrbar sein. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, das Material unmittelbar am Zeltstandort abzuladen und wieder zu verladen, erforderlichenfalls auch mittels Gabelstapler oder Autokran.
    3. Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter. so ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbaubeginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art sowie sonstige unterirdische Anlagen dem verantwortlichen Richtmeister des Vermieters zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen oder sonstigen unterirdischen Anlagen entstehen, einschließlich eventueller Folgeschäden. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei.
    4. Bei Schneefall hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt. Durch Schneelast entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
    5. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter daf・ Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun. um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet. den Vermieter unverzüglich zu informieren.
    6. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf der Mieter außer in den unter Ziffer 5 genannten Fällen keine Veränderungen am vermieteten Material vornehmen.
     

  5. Bauaufsichtliche Abnahme
    1. Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin mit der Behörde zu vereinbaren. Falls der Aufbau durch den Vermieter erfolgt, ist der Termin so zu wählen, dass der Richtmeister des Vermieters an der Abnahme teilnehmen kann.
    2. Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, es sei denn sie betreffen die Zeltkonstruktion. Er hat die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder anzubringen und betriebsbereit zu halten.
    3. Der Vermieter stellt für die bauaufsichtliche Abnahme das zum Zelt gehörende, gültige Prüfbuch oder - wenn ein Prüfbuch noch nicht ausgestellt sein sollte - eine vorläufige Prüfbescheinigung zur Verfügung. Diese Unterlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Abnahme verwendet werden, da sie urheberrechtlich geschützt sind.
    4. Die Behördengebühren für die Abnahme trägt der Mieter.
     

  6. Haftung
    1. Während der Mietzeit entstehende Beeinträchtigungen am vermieteten Material, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, trägt der Mieter. Hierzu gehören auch das Aufbringen von Farbe oder das Bekleben des Materials mit nicht rückstandsfrei zu entfernenden Folien. Die Kosten für die Wiederherstellung des Materials oder den Ersatz nicht mehr einsatzfähiger Teile trägt der Mieter.
    2. Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für in das Zelt eingebrachte Waren oder sonstige Gegenstände sowie für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt bei Vermietung zur Nutzung im Privatbereich nur, wenn eventuelle Schäden durch eigene Vorsichtsmaßnahmen des Mieters, insbesondere Versicherungen, abgewendet werden können. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
    3. Für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb des Zeltes entstehen, haftet der Mieter und stellt den Vermieter bereits jetzt von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
     

  7. Pauschalierter Schadensersatz
    1. Verweigert der Mieter die Durchführung des Vertrages aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, so hat der Vermieter Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Dieser wird pauschal mit 15 Prozent der Vertragssumme angesetzt. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Der Vermieter kann auch einen im Einzelfall darüber hinaus gehenden Schaden nach konkretem Nachweis geltend machen.
     

  8. Zahlungen
    1. Alle Rechnungen des Vermieters sind ohne Abzug sofort zahlbar.
    2. Bei Überschreiten der Fälligkeit ist der Vermieter berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
    3. Vom Vermieter bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Mieter weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
     

  9. Sonderkündigungsrecht
    1. Bei Dauermietverhältnissen über mehr als einen Monat ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
    2. Bei Dauermietverhältnissen von mehr als einem Monat aber unter einem Jahr ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete länger als einen Monat im Verzuge ist.
     

  10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
    1. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Vermieters. Der Mieter kann auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.
    2. Für Abschluss und Durchführung der unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Mietbedingungen geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht.